Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.2.2. RS 2023/04
Ziff. C.2.2. RS 2023/04, Personen, deren anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach dem 1. 4. 2007 endet
Die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen beginnt nach § 186 Absatz 11 Satz 1 SGB V mit dem Tag, von dem an kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V und damit einhergehend die Mitgliedschaft schließen sich stets unmittelbar an die vorangegangene anderweitige Absicherung im Krankheitsfall an. Dies gilt auch in den Sachverhalten, bei denen das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung an den Vorgaben des § 188 Absatz 4 Satz 4 oder 5 SGB V bzw. des § 22 Absatz 3 KVLG 1989 scheitert, die freiwillige Versicherung nach Maßgabe des § 191 Nummer 4 SGB V (ggf. in Verb. mit § 24 Absatz 2 KVLG 1989) beendet oder die obligatorische Anschlussversicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 408 Absatz 2 SGB V bzw. des § 66 KVLG 1989 aufgehoben wird (vgl. Abschnitt A.2.4.2.4).
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