Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Erwerbsminderung
Erwerbsminderung
Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit, wodurch der Versicherte seine bisherige oder zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr ohne wesentliche Einschränkungen ausüben kann. Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung wird unabhängig vom Lebensalter gewährt.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten gesetzlich Rentenversicherte, die
- voll oder teilweise erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt und
- die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich keine sechs Stunden mehr tätig sein können. Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich keine drei Stunden mehr tätig sein kann.
Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sind anzurechnen:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten,
- Zeiten geringfügig entlohnter Beschäftigung bei Verzicht auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht,
- Ersatzzeiten (z. B. Wehr- oder Zivildienst).
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes eingetreten ist. In diesen Fällen genügt ein Pflichtbeitrag (Beitragszahlung innerhalb eines Kalendermonats).
Für Berufsanfänger gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Berufsanfänger in diesem Sinne sind alle Versicherten, die vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert sind und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge entrichtet haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahre.
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