Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2. VVErstattungsverzicht
Ziff. 2. VVErstattungsverzicht, [Geltungsbereich]
Der Erstattungsverzicht gilt für Fälle, in denen die ärztliche Behandlung nach dem 31. 12. 1990 in Anspruch genommen bzw. das Arzneimittel nach dem 31. 12. 1990 in Anspruch genommen bzw. das Arzneimittel nach dem 31. 12. 1990 verordnet wurde.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner