Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4. VVErstattungsverzicht
Ziff. 4. VVErstattungsverzicht, [Beitritt, Ermächtigung]
Die Vereinbarung gilt für die Träger der Unfallversicherung und die Krankenkassen, die ihr durch Erklärung gegenüber ihrem Spitzenverband beitreten oder die ihren Spitzenverband zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt haben.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner