Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3. RS 2024/02
Ziff. 5.3. RS 2024/02, Einwilligung der Fremdversicherungsträger
Sofern die unter Abschnitt 5.2 Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen vorlagen, ist ungeachtet der Höhe der erlassenen Säumniszuschläge eine Zustimmung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nicht einzuholen bzw. gilt das Einvernehmen bei Beträgen von mehr als 1/6 der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 76 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 SGB IV als hergestellt.
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