Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.4. RS 2019/13
Ziff. 2.4. RS 2019/13, Einzug der Umlagen
Die Umlagen sind durch diejenige Krankenkasse zu erheben, die nach § 2 Absatz 1 AAG die Erstattung vorzunehmen hat (vgl. Abschnitt 1.3). Dies gilt auch für den Fall, dass die Krankenkasse die Erstattung auf eine andere Stelle übertragen hat (vgl. Abschnitt 3.2.5).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner