Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3. VV Pflegeunfälle
Ziff. 1.3. VV Pflegeunfälle
Bestätigt die Pflegekasse der Krankenkasse — ggf. nach den notwendigen weiteren Ermittlungen — die erbetenen Angaben, informiert die Krankenkasse den Unfallversicherungsträger entsprechend und macht ihren Erstattungsanspruch geltend. Fällt die Antwort der Pflegekasse negativ aus, prüft der Unfallversicherungsträger, ob Unfallversicherungsschutz nach anderen Vorschriften als § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII in Betracht kommt.
Stellt der Unfallversicherungsträger seine Leistungspflicht fest, übernimmt er den Versicherungsfall vom Tage der Feststellung seiner Leistungspflicht an und teilt dies der Krankenkasse mit. Zugleich befriedigt er den Erstattungsanspruch der Krankenkasse nach Nummer 3.2.
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