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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 KVLG 1989
§ 8 KVLG 1989, Grundsatz
(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz gilt das 3. Kapitel des SGB V, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Krankengeld wird nur gewährt, soweit dies in den §§ 12 und 13 vorgesehen ist.
(2a) 1 Der Anspruch auf Leistungen ruht für Mitglieder, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. 2 Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. 3 Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII sind oder werden. 4 Ist das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse das Mitglied schriftlich darauf hinzuweisen, dass es im Falle der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen kann.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990) und G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990). Satz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).
(2b) 1 Für Leistungen im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 TFG erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen zum Zwecke der Übertragung auf andere gilt § 27 Absatz 1a SGB V mit der Maßgabe, dass bei einer Spende durch einen landwirtschaftlichen Unternehmer anstelle des Krankengeldes nach § 44a SGB V Betriebshilfe nach § 9 gewährt wird. 2 Diese Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden der landwirtschaftlichen Krankenkasse von der Krankenkasse, dem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes, dem Beihilfeträger des Bundes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene entsprechend dem Bemessungssatz, dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder dem Träger der truppenärztlichen Versorgung des Empfängers von Organen, Geweben oder Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erstattet. 3 Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(2c) Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung gelten der 3. und der 10. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB V mit der Maßgabe, dass § 20 Absatz 6 SGB V, soweit dort die Aufwendungen für jeden der Versicherten für Leistungen nach § 20b SGB V geregelt sind, § 20b Absatz 4 und § 65a Absatz 2 SGB V nicht anzuwenden sind.
Absatz 2c eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(2d) 1 Ab dem 1. 11. 2022 haben Versicherte Anspruch auf Betriebshilfe, wenn die Voraussetzungen des § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB V vorliegen und die Betriebshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich ist. 2 Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. 3 Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.
Absatz 2d eingefügt durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(3) Für Wahltarife gilt § 53 SGB V mit der Maßgabe, dass Absatz 6 und Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden sind.
Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(4) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen gilt § 62 SGB V mit der Maßgabe, dass auch Versicherte nach § 7 sowie die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, als Angehörige zu berücksichtigen sind.
Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl. I S. 617).
Zu § 8 siehe RS 2009/02, RS 2015/03 Ziff. 10.
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