Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 KVLG 1989
§ 17 KVLG 1989, Träger der Krankenversicherung
§ 17 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 91), bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 17.
1 Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2 In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. 3 Die Vorschriften des 3. und 4. Titels des 1. Abschnitts des 6. Kapitels des SGB V finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.
Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
Zu § 17 siehe RS 2022/13 Ziff. B.I.
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