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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 57 KVLG 1989
§ 57 KVLG 1989, Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit
Überschrift geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Absätze 1 bis 4 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), bisherige Absätze 1 bis 3 wurden Absätze 5 bis 7.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verb. mit § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 SGB V auf dort genannte Daten zugreift.
Absatz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
(3) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verb. mit
- 1. § 335 Absatz 1 SGB V einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,
- 2. § 335 Absatz 2 SGB V eine Vereinbarung abschließt oder
- 3. § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 SGB V auf dort genannte Daten zugreift.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- a) entgegen § 27 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 in Verb. mit § 28a Absatz 1 bis 3 SGB IV oder entgegen § 31 Nummer 3 oder
- b) als für die Zahlstelle von Versorgungsbezügen Verantwortlicher entgegen § 30 in Verb. mit § 202 Absatz 1 Satz 1 SGB V
Buchstabe a geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
Buchstabe b geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
- eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 2 in Verb. mit § 28c Nummer 1, 3 bis 5, 7 oder 8 SGB IV zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 3. entgegen § 32 in Verb. mit § 206 Absatz 1 SGB V
- a) eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
- b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
Absatz 5 geändert durch G vom 6. 10. 1989 (BGBl. I S. 1822).
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.
Absatz 6 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl. I S. 2702) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(7) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 396 SGB V.
Absatz 7 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
Zu § 57 siehe RS 2020/03 Ziff. 6.
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