Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB IX
§ 40 SGB IX, Rechtsaufsicht
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des BMAS.
Zu § 40 siehe RS 2001/02 § 40 SGB IX.
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