Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 158 SGB XIV
§ 158 SGB XIV, Umsetzungsbegleitung
1 Zur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu Besitzständen treffen sich Bund und Länder einmal jährlich, erstmalig 2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Buches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu
- 1. der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen,
- 2. der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung der Regelungen sowie
- 3. dem Übergang vom BVG und dem OEG auf dieses Buch.
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