Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SVG-KOV-AnpV 2024
§ 16 SVG-KOV-AnpV 2024, Anzurechnendes Einkommen
(1) Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung folgender Leistungen ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage:
- 1. Ausgleichsrenten nach § 33 Absatz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung und § 41 Absatz 3 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung und § 47 Absatz 2 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung,
- 2. Ehegatten- und Kinderzuschläge (§ 33a Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a und b BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung und § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung) sowie
- 3. der Elternrenten (§ 51 Absatz 4 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung).
(2) Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
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