Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1. VVGeneralauftrag
Ziff. 2.1. VVGeneralauftrag, Von der Verwaltungsvereinbarung erfasste Personenkreise
(1) Die Krankenkasse übernimmt die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach den §§ 45 bis 52 SGB VII im Auftrag des Unfallversicherungsträgers für Verletzte, soweit diese als
- - versicherungspflichtige oder freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, soweit das Regelentgelt aus Arbeitsentgelt zu berechnen ist, oder als
- - Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB III
(2) Anzuwenden ist die VV Generalauftrag auch auf landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige, die in dieser Eigenschaft einen Arbeitsunfall erleiden und aufgrund eines neben dieser Unternehmertätigkeit bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse sind; in diesen Fällen übernimmt diese Krankenkasse die Berechnung und Auszahlung des nach dem Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung zu bemessenden Verletztengeldes.
(3) Die Krankenkasse übernimmt außerdem die Berechnung und Auszahlung des Kinderverletztengeldes nach § 45 Absatz 4 SGB VII, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil und das verletzte Kind bei ihr versichert sind und der anspruchsberechtigte Elternteil zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehört. Eines Einzelauftrages durch den Unfallversicherungsträger bedarf es in diesen Fällen nicht. Nach Ziffer 1 dieser Vereinbarung wird der Auftrag ausgelöst, wenn der Krankenkasse Anhaltspunkte für einen Arbeits-/Schulunfall des Kindes vorliegen. Das können neben entsprechenden Informationen über einen Unfallfragebogen z. B. auch Hinweise auf einen Schul-/Arbeitsunfall in Leistungs- oder Kostenübernahmeanträgen (z. B. für Krankenhausbehandlung oder für Heil- und Hilfsmittel) sein.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner