Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10. VVGeneralauftrag
Ziff. 10. VVGeneralauftrag, Entschädigung der Krankenkassen
(1) Zur Abgeltung der der Krankenkasse durch die Auftragstätigkeit nach dieser Verwaltungsvereinbarung entstandenen Verwaltungskosten und Zinsverluste wird von dem Unfallversicherungsträger der Grundbetrag je Arbeitsunfähigkeitsfall bzw. je Fall der Zahlung von Kinderverletztengeld zzgl. 1,5 v. H. der Auftragsleistungen als Entschädigung gezahlt. Bei der Berechnung wird das Verletztengeld in voller Höhe — ohne Abzug der ggf. von den leistungsberechtigten Personen selbst zu tragenden Anteile der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und/oder zur Bundesagentur für Arbeit sowie ggf. des Beitragszuschlags für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung — berücksichtigt. Voraussetzung für die Erstattung der Aufwendungen ist die tatsächliche Auszahlung der Auftragsleistung. Die Krankenkasse verzichtet auf die Zahlung eines Vorschusses.
(2) In den Fällen der Ziffer 8 Satz 2 besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Satz 1.
(3) Der Grundbetrag ist nicht zu zahlen, wenn die Folgen desselben Unfalls nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit erneut Arbeitsunfähigkeit verursachen und eine Neuberechnung des Regelentgeltes nicht vorzunehmen ist.
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