Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10.2. VVGeneralauftrag
Ziff. 10.2. VVGeneralauftrag, Abrechnung
(1) Die Krankenkassen rechnen nach § 91 SGB X das gezahlte Verletztengeld und die darauf entfallende Entschädigung nach Ziffer 10 in der Regel nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ab, in Fällen der Zahlung von Kinderverletztengeld nach Beendigung der Erkrankung des Kindes. Wird Verletztengeld über einen längeren Zeitraum gezahlt, sind Zwischenabrechnungen in zeitlichen Abständen von etwa 4 Wochen zulässig.
(2) Auch in den Fällen des Abbruchs der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung (Ziffer 3.2.2) werden der Krankenkasse das gezahlte Verletztengeld und die darauf entfallende Entschädigung vom Unfallversicherungsträger erstattet. Der Unfallversicherungsträger macht unabhängig von der vorgenannten Regelung seinen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X gegen die Krankenkasse geltend. Eine Rückerstattung der Entschädigung an den Unfallversicherungsträger kommt nicht in Betracht. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 8 Satz 2.
(3) Der Unfallversicherungsträger erstattet der Krankenkasse in Fällen nach Ziffer 7 das gezahlte Verletztengeld unabhängig von dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB III.
(4) Der Unfallversicherungsträger überweist den angeforderten Betrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Abrechnung.
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