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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 AbgrV
§ 4 AbgrV, Instandhaltungskosten
§ 4 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessert wird.
(2) 1 Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn
- 1. in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder
- 2. Außenanlagen
Satz 1 geändert durch V vom 9. 12. 1997 (BGBl. I S. 2874). Satz 3 angefügt durch V vom 9. 12. 1997 (BGBl. I S. 2874), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
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