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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.4.3.1. RS 2017/10
Ziff. 9.4.3.1. RS 2017/10, Verlängerung der Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld (§ 24i Absatz 3 Satz 3 SGB V)
(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 MuSchG werden die Schutzfristen für die Mütter von 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung um den Zeitraum verlängert, der nach § 3 Absatz 1 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte. Diese Regelung gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und vor dem von der Ärztin, dem Arzt oder der Hebamme bescheinigten voraussichtlichen Entbindungstag entbunden haben, sodass sich die Schutzfrist vor der Entbindung dadurch verkürzt. Durch diese gesetzliche Regelung wird Artikel 8 Absatz 1 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG umgesetzt, die einen Mutterschaftsurlaub von insgesamt mindestens 14 Wochen ununterbrochen (vor und nach der Geburt) vorsieht.
(2) Parallel zur Verlängerung der Schutzfrist des § 3 Absatz 2 MuSchG verlängert sich auch die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld bei Frauen, die früher als von der Ärztin, dem Arzt oder der Hebamme vorausberechnet entbunden haben, und zwar um den Zeitraum, der nach § 3 Absatz 1 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 24i Absatz 3 Satz 3 SGB V).
(3) Durch die Regelung des § 24i Absatz 3 Sätze 3 und 5 SGB V ist klargestellt worden, dass der vom voraussichtlichen Entbindungstag ausgehende festgestellte Anspruchsbeginn auf Mutterschaftsgeld (identisch mit Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG) unverändert bleibt (vgl. jedoch Abschnitt 9.2.2.7). Somit ergibt sich der Zeitraum, der nach § 3 Absatz 1 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte. Jeweils um diesen Zeitraum verlängert sich die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung. Dadurch wird grundsätzlich — entsprechend dem absoluten Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 2 MuSchG — sichergestellt, dass Mutterschaftsgeld für 14 bzw. 18 Wochen zuzüglich des Entbindungstages gezahlt werden kann.
Beispiel 72: Verlängerung der Anspruchsdauer bei vorzeitiger tatsächlicher Entbindung
Voraussichtlicher Entbindungstag | 24. 7. |
Anspruchsbeginn auf Mutterschaftsgeld (auch Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG) | 12. 6. |
Letzter Arbeitstag | 11. 6. |
Entbindungstag | 14. 7. |
Lösung:
Die Schutzfrist ist verkürzt vom 12. 6. bis 13. 7.
Dadurch werden 10 Tage nicht in Anspruch genommen (14. 7. bis 23. 7.).
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 8. 9.) verlängert sich um 10 Tage und endet nunmehr am 18. 9.
(4) Wurde das Mutterschaftsgeld erst nach der Entbindung beantragt, ist für die Anspruchsdauerberechnung bei einer vorzeitigen Entbindung vom voraussichtlichen Entbindungstag, der sich aus der Bescheinigung nach §§ 3 Absatz 1 Satz 3 in Verb. mit 15 Absatz 2 MuSchG ergibt, auszugehen. Dementsprechend kann ermittelt werden, welcher Teil der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG nicht in Anspruch genommen wurde. Infolgedessen verlängert sich die Anspruchsdauer nach der Entbindung.
(5) Liegt weder ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme nach § 24i Absatz 3 Satz 4 SGB V (für die Krankenkasse) noch eine Bescheinigung nach §§ 3 Absatz 1 Satz 3 in Verb. mit 15 Absatz 2 MuSchG (für den Arbeitgeber) vor oder erfolgt eine Überprüfung des Anspruches im Rahmen der Günstigkeitsprüfung, ist hilfsweise vom tatsächlichen Entbindungstag auszugehen. Die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung von 8 bzw. 12 Wochen verlängert sich um den Zeitraum, in der die Frau innerhalb der 6-Wochen-Frist vor der Entbindung diesen Anspruch nicht verwirklichen konnte. Dieses Ergebnis dürfte auch Artikel 8 Absatz 1 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG entsprechen, die einen Mutterschaftsurlaub von insgesamt mindestens 14 Wochen vorsieht.
Beispiel 73: Verlängerung der Anspruchsdauer ohne Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
Eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag liegt nicht vor.
Tatsächlicher Entbindungstag (Frühgeburt) | 10. 7. |
Letzter Arbeitstag vor der Entbindung | 9. 7. |
Lösung:
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 12 Wochen nach der Entbindung (Ende 2. 10.) verlängert sich um die Zeit vor der Entbindung, in der die Frau innerhalb der 6-Wochen-Frist vor der Entbindung tatsächlich gearbeitet hat (29. 5. bis 9. 7.). Der Mutterschaftsgeldanspruch nach der Entbindung verlängert sich um 42 Tage. Mutterschaftsgeld wird vom 10. 7. bis 13. 11. gezahlt.
(6) Die in den vorgenannten Beispielen skizzierten Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob (für) die Frau bis zum Beginn des Mutterschaftsgeldes
- - gearbeitet hat (Ausnahme: Weiterarbeit aufgrund ausdrücklicher Erklärung der Versicherten nach § 3 Absatz 1 MuSchG),
- - arbeitsunfähig war (Krankengeldbezug oder Entgeltfortzahlung),
- - bezahlten oder unbezahlten Urlaub hatte,
- - ein Beschäftigungsverbot nach §§ 10 Absatz 3, 13 Absatz 1 Nummer 3 oder 16 MuSchG bestand und Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG gezahlt wurde oder
- - als Arbeitslose nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V versichert war.
(7) Ferner sind unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes die skizzierten Rechtsfolgen auch bei Frauen anzuwenden, die nicht Arbeitnehmerinnen sind (z. B. freiwillig versicherte Selbständige mit Anspruch auf Krankengeld).
(8) In Fällen, in denen die werdende Mutter freiwillig aufgrund ihrer ausdrücklichen Erklärung nach § 3 Absatz 1 MuSchG arbeitet und Arbeitsentgelt erhält, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Da der Mutterschutzurlaub grundsätzlich in Anspruch genommen werden könnte, dies jedoch nur aufgrund der Entscheidung zur Arbeitsleistung nicht erfolgt, steht die freiwillige Arbeitsleistung der tatsächlichen Inanspruchnahme gleich und somit einem ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub nicht entgegen. Im Falle einer vorzeitigen Entbindung kommt eine Verlängerung der Schutzfrist/des Bezugs von Mutterschaftsgeld um den Zeitraum, in dem freiwillig gearbeitet wurde, nicht zum Tragen.
Beispiel 74: Ruhen des Mutterschaftsgeldes bei freiwilliger Arbeitsleistung
Voraussichtlicher Tag der Entbindung: | 12. 10. |
Beginn der Schutzfrist: | 31. 8. |
Tatsächlicher Tag der Entbindung 1 : | 30. 9. |
Lösung:
a) | Letzter Arbeitstag: | 30. 8. | |
grundsätzlicher Zeitraum der Schutzfrist: | 31. 8. bis 11. 10. | 42 Tage | |
- davon in Anspruch genommen: | 31. 8. bis 29. 9. | 30 Tage | |
- nicht in Anspruch genommen: | 12 Tage | ||
Zahlung des Mutterschaftsgeldes: | 31. 8. bis 29. 9. | 30 Tage | |
30. 9. | 1 Tag | ||
1. 10. bis 25. 11. | 56 Tage | ||
26. 11. bis 7. 12. | 12 Tage | ||
99 Tage | |||
b) | Letzter Arbeitstag (aufgrund ausdrücklicher Erklärung der Schwangeren zur Arbeitsleistung): | 16. 9. | |
grundsätzlicher Zeitraum der Schutzfrist: | 31. 8. bis 11. 10. | 42 Tage | |
- davon in Anspruch genommen: | |||
- durch freiwillige Arbeitsleistung | 31. 8. bis 16. 9. | 17 Tage | |
- tatsächliche Inanspruchnahme | 17. 9. bis 29. 9. | 13 Tage | |
- nicht in Anspruch genommen: | 12 Tage | ||
Zahlung des Mutterschaftsgeldes: | 17. 9. bis 29. 9. | 13 Tage | |
30. 9. | 1 Tag | ||
1. 10. bis 25. 11. | 56 Tage | ||
26. 11. bis 7. 12. | 12 Tage | ||
82 Tage |
In der Zeit vom 31. 8. bis 16. 9. (17 Tage) ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach §§ 24i Absatz 1 in Verb. mit Absatz 4 Satz 1 SGB V, § 14 KVLG 1989.
1 Keine Früh-/Mehrlingsgeburt. Es wird keine Behinderung bei dem Kind festgestellt.
(9) Der einmal vom voraussichtlichen Entbindungstag festgestellte Beginn des Mutterschaftsgeldes verändert sich bei einer vorzeitigen Entbindung nicht mehr (vgl. jedoch Abschnitt 9.2.2.7).
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