Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 99 BBG
§ 99 BBG, Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
(1) 1 Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Absatz 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. 2 Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
- 1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
- 2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
- 3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) 1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
- 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
- 2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
- 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
- 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
- 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
- 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
(3) 1 Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. 2 Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist 1/5 der nach § 45 Absatz 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. 3 Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 % des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. 4 Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. 5 Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.
(4) 1 Die Genehmigung ist auf längstens 5 Jahre zu befristen. 2 Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3 Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.
(5) 1 Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. 2 Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. 3 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. 4 Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. 5 Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
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