Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 98 BBiG
§ 98 BBiG, Satzung
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind
- 1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Absatz 2 und 3) sowie
- 2. die Organisation
(2) 1 Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. 2 Sie bedarf der Genehmigung des BMBF und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
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