Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 BetrVG
§ 32 BetrVG, Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 SGB IX) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
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