Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65 BetrVG
§ 65 BetrVG, Geschäftsführung
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Absatz 1, die §§ 24, § 25, § 26, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, § 31, 33 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 34, § 36, § 37, § 40 und 41 entsprechend.
(2) 1 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. 2 An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
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