Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 128 BetrVG
§ 128 BetrVG, Bestehende abweichende Tarifverträge
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Absatz 3 BetrVG vom 11. 10. 1952 geltenden Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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