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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 23 EGHGB
Artikel 23 EGHGB
(1) 1 Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355) an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 1986 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die neuen Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
(2) 1 Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 1989 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die neuen Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. 3 Mutterunternehmen, die bereits bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, brauchen bei früherer Anwendung der neuen Vorschriften Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland nicht einzubeziehen und einheitliche Bewertungsmethoden im Sinne des § 308 sowie die §§ 311, 312 HGB über assoziierte Unternehmen nicht anzuwenden.
(3) 1 Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ihren Jahresabschluss nicht aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften prüfen lassen müssen, erstmals für das nach dem 31. 12. 1986 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, erstmals für das nach dem 31. 12. 1989 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 Der Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 HGB ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Teilkonzernabschlüsse sowie auf Lageberichte, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte anzuwenden, die nach den am 1. 1. 1986 in Kraft tretenden Vorschriften aufgestellt worden sind.
(4) § 319 Absatz 2 Nummer 8 HGB ist erstmals auf das 6. nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(5) 1 Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden und werden sie nicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die am 31. 12. 1985 geltende Fassung der geänderten oder aufgehobenen Vorschriften anzuwenden. 2 Satz 1 ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung hinsichtlich der Anwendung des PublG entsprechend anzuwenden.
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