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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 35 EGHGB
Artikel 35 EGHGB
1 § 160 HGB in der ab dem 26. 3. 1994 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
- 1. das Ausscheiden des Gesellschafters oder sein Wechsel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten nach dem 26. 3. 1994 in das Handelsregister eingetragen wird und
- 2. die Verbindlichkeiten nicht später als 4 Jahre nach der Eintragung fällig werden.
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