Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 56 EGHGB
Artikel 56 EGHGB
(1) 1 Die Bestimmungen des 6. Abschnitts des 3. Buchs des HGB in der Fassung des Bilanzkontrollgesetzes vom 15. 12. 2004 finden erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwendung, das am 31. 12. 2004 oder später endet. 2 Prüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 342b Absatz 1 HGB finden frühestens ab dem 1. 7. 2005 statt.
(2) In dem ersten nach Anerkennung einer Prüfstelle gemäß § 342d HGB aufzustellenden Wirtschaftsplan sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle entstanden sind.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner