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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 152 GewO
§ 152 GewO, Entfernung von Eintragungen
(1) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register entfernt.
(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befristete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, dass die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist.
(3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eingetragenen Entscheidung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt.
(4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person betreffen, werden aus dem Register entfernt.
(5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren aufgehoben (§ 86 Absatz 1, § 102 Absatz 2 OWiG), so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.
(6) 1 Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. 2 Während dieser Zeit darf über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.
(7) 1 Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden nach Ablauf von 20 Jahren seit dem Tag der Eintragung aus dem Register entfernt. 2 Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.
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