Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 153b GewO
§ 153b GewO, Identifizierungsverfahren
1 Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Gewerbezentralregister gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person, allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von folgenden öffentlichen Stellen einholen:
- 1. aus dem Melderegister,
- 2. aus dem Ausländerzentralregister sowie
- 3. von Ausländerbehörden und Standesämtern.
§ 153b eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3420).
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