Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 140 HGB
§ 140 HGB, Auflösungsbeschluss
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
§ 140 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
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