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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 334 HGB
§ 334 HGB, Bußgeldvorschriften
(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
- 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
- a) des § 243 Absatz 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, des § 250 Absatz 1 oder 2, des § 251 oder des § 264 Absatz 1a oder Absatz 2 über Form oder Inhalt,
- b) des § 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5 oder Satz 6, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Absatz 4 oder 5, des § 254 oder des § 256a über die Bewertung,
- c) des § 265 Absatz 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7, der §§ 272, 274, 275 oder des § 277 über die Gliederung oder
- d) des § 284 oder des § 285 über die in der Bilanz, unter der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben,
- 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
- a) des § 294 Absatz 1 über den Konsolidierungskreis,
- b) des § 297 Absatz 1a, 2 oder 3 oder des § 298 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, dem § 250 Absatz 1 oder dem § 251 über Inhalt oder Form,
- c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
- d) des § 308 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Absatz 2 oder des § 308a über die Bewertung,
- e) des § 311 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder
- f) des § 308 Absatz 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben,
- 3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289 bis 289b Absatz 1, §§ 289c, 289d, 289e Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3, oder des § 289f über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts,
- 3a. bei der Erstellung einer Erklärung zur Unternehmensführung einer Vorschrift des § 289f Absatz 4 Satz 3 in Verb. mit Satz 1 und Absatz 2 Nummer 4 über den Inhalt,
- 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315 bis 315b Absatz 1, des § 315c, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3, oder des § 315d über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts,
- 5. oder als in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannte angemeldete Person einer Kapitalgesellschaft bei der Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328, auch in Verb. mit § 325a Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz, über Form, Format oder Inhalt oder
- 6. einer aufgrund des § 330 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Nummer 3a eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
Nummer 5 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss
- 1. einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, oder
- 2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Nummer 1 genannt ist,
- 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27. 5. 2014, S. 77; L 170 vom 11. 6. 2014, S. 66) zuwiderhandelt oder
- 2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen darf.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses einer Kapitalgesellschaft
- 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht,
- 2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder
- 3. den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
Absatz 2a geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden. 2 Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1. 2 Mio. EUR oder
- 2. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.
Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3a) 1 Wird gegen eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:
- 1. 10 Mio. EUR,
- 2. 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder
- 3. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.
Satz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3b) 1 Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1. im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU,
- 2. in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
Satz 1 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist
- 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind,
- 2. das Bundesamt für Justiz
- a) in den Fällen des Absatzes 1, in denen nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwaltungsbehörde ist, und
- b) in den Fällen des Absatzes 2a,
- 3. die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 2.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf:
- 1. Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1,
- 2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1,
- 3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1
- 4. Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG,
- 5. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 und
- 6. Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
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