Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 HwO
§ 27 HwO
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das BMWK im Einvernehmen mit dem BMBF nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 25 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 26, 31 und 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.
§ 27 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
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