Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 102 HwO
§ 102 HwO
(1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er
- 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen.
(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind.
(3) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner