Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 125 HwO
§ 125 HwO
(1) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. 9. 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 6 Absatz 2 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Nummer 2 und § 44 Absatz 2 Nummer 1 in ihrer bis zum 5. 4. 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1 Sofern für einen anerkannten Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung aufgrund des § 42 in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 42 in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2 Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42a in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42f in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) 1 Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. 1. 2020 ist das Datum „bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr“ in der Lehrlingsrolle nach § 28 Absatz 1 und der Anlage D Abschnitt III Nummer 4 in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung zu speichern. 2 Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 § 28 und die Anlage D in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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