Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 281 InsO
§ 281 InsO, Unterrichtung der Gläubiger
(1) 1 Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. 2 Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
(2) 1 Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. 2 Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.
(3) 1 Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. 2 Für die Schlussrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
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