Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 JArbSchG
§ 22 JArbSchG, Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
- 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
- 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
- 4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- 5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
- 6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der GefStoffV ausgesetzt sind,
- 7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
(2) 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
- 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
- 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
- 3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nummer 6) unterschritten wird.
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.
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