Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 KHG
§ 15 KHG, Beteiligung an Schließungskosten
§ 15 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
1 Die Vertragsparteien nach § 18 können vereinbaren, dass sich die in § 18 Absatz 2 genannten Sozialleistungsträger an den Kosten der Schließung eines Krankenhauses beteiligen. 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung können sich an der Vereinbarung beteiligen. 3 Hierbei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Schließung bereits nach den §§ 12 bis 14 gefördert wird. 4 Eine Vereinbarung nach Satz 1 darf nicht geschlossen werden, wenn der Krankenhausträger aufgrund der Schließung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist, die für dieses Krankenhaus gewährt worden sind.
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