Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 KSVG
§ 7 KSVG, [Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze]
§ 7 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(1) 1 Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 6 Absatz 6 SGB V als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegt waren, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit. 2 Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Absatz 1a gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(2) Der Antrag ist bis zum 31. 3. des auf den Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Künstlersozialkasse zu stellen.
Zu § 7 siehe RS 1996/01 Ziff. 3.
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