Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 KSVG
§ 9 KSVG, [Kündigungsrecht bei privater Versicherung]
§ 9 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606). Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014), bisheriger Wortlaut des § 9 wurde Absatz 1.
(1) 1 Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und nach diesem Gesetz krankenversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für den Versicherungsvertrag eines Familienangehörigen, wenn ein Künstler oder Publizist nach diesem Gesetz versicherungspflichtig wird und der Angehörige dadurch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wird.
(2) 1 Wer bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist und nach diesem Gesetz pflegeversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zu § 9 siehe RS 1996/01 Ziff. 5.
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