Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10b KSVG
§ 10b KSVG, [Rücknahme des Festsetzungsbescheides]
Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.
§ 10b eingefügt durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl. I S. 1034).
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