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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 87 OWiG
§ 87 OWiG, Anordnung der Einziehung
(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, und die Entscheidung über die Entschädigung zuständig (§§ 424, 425, 428 Absatz 2, § 430 Absatz 3, § 438 Absatz 1 und 2 StPO); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Vom Erlass des Bußgeldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen. 2 Ihm wird der Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt. 3 Zugleich wird er darauf hingewiesen, dass über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden ist.
(3) 1 Im selbständigen Verfahren wird die Einziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet; § 66 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Einziehungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich. 3 Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(4) 1 Das Nachverfahren (§ 433 StPO) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat. 2 Die Entscheidung trifft das nach § 68 zuständige Gericht. 3 Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt; § 69 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert 250 EUR nicht übersteigt, ist nicht anfechtbar.
(6) Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 2. Halbsatz und Absatz 4 gelten nicht im Verfahren bei Anordnung der Einziehung nach § 29a.
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