Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 116 OWiG
§ 116 OWiG, Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
Absatz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 2 Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.
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