Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 123 OWiG
§ 123 OWiG, Einziehung, Unbrauchbarmachung
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können eingezogen werden.
(2) 1 Bei der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) kann in den Fällen des § 119 Absatz 1 und 2 angeordnet werden, dass
- 1. sich die Einziehung auf alle Verkörperungen erstreckt und
- 2. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen unbrauchbar gemacht werden,
Nummer 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Satz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(3) In den Fällen des § 119 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.
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