Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19b SGB I
§ 19b SGB I, Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
§ 19b eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2343).
(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:
- 1. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben.
- 2. Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 7. 1996 (BGBl. I S. 1078).
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
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