Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 11a SGB II
§ 11a SGB II, Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1. Leistungen nach diesem Buch,
- 2. (weggefallen)
- 3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des SGB XIV,
- 4. Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG genannten Betrag,
- 5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a EStG steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten,
- 6. Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG,
- 7. Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen.
Nummer 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
Nummer 4 angefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Nummer 5 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Nummer 6 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Nummer 7 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 BGB geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) 1 Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. 2 Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1. die Leistungen nach § 39 SGB VIII, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
- a) für das 3. Pflegekind zu 75 %,
- b) für das 4. und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2. die Leistungen nach § 23 SGB VIII,
- 3. die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 BAföG bleibt unberührt,
- 4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB III sowie
- 5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB III in Verb. mit § 73 SGB IX.
Nummer 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
Nummer 3 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
Nummer 4 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
Nummer 5 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
- 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(7) 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
Absatz 7 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner