Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 72 SGB II
§ 72 SGB II, Sofortzuschlag
§ 72 eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
(1) 1 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 EUR. 2 Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
- 1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
- 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
Nummer 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(2) 1 Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. 2 Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
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