Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9a SGB III
§ 9a SGB III, Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern
§ 9a eingefügt durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112).
1 Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zusammenzuarbeiten. 2 Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere über
- 1. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung,
- 2. Feststellungen zu diesen Personen, die entsprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufsberatung nach § 31 Satz 2 getroffen werden, sowie
- 3. die bei diesen Personen eintretenden Sperrzeiten.
Nummer 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
Nummer 2 eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651), bisherige Nummer 2 wurde Nummer 3.
Nummer 3 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
Satz 1 geändert durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112) und G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner