Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 83 SGB III
§ 83 SGB III, Weiterbildungskosten
§ 83 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
- 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
- 2. Fahrkosten,
- 3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
- 4. Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) 1 Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2 Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.
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