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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 297 SGB III
§ 297 SGB III, Unwirksamkeit von Vereinbarungen
§ 297 neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1130).
Unwirksam sind
- 1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Absatz 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Absatz 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
- 1a. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
- 2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
- 3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
- 4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl. I S. 2902) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 1a eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970).
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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