Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 349a SGB III
§ 349a SGB III, Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
§ 349a eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848). Überschrift geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl. I S. 1417).
1 Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. 2 Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. 3 § 24 SGB IV findet keine Anwendung.
Satz 3 angefügt durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl. I S. 1417).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner