Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 361 SGB III
§ 361 SGB III, Verordnungsermächtigung
§ 361 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. im Einvernehmen mit dem BMF und dem BMWi zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird 1 ; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden 5 Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden 5 Kalenderjahre beträgt,
- 2. die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber nach Anhörung der Bundesagentur, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen 2 .
Nummer 1 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2447), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2447).
1 Umlagesatz für das Jahr 2024: 0,06 %; vgl. InsoGeldFestV 2024 vom 15. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 379).
2 Vgl. Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber.
Zu § 361 siehe RS 2010/04.
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